Allgemeine Geschäftsbedingungen - Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Geltungsbereich

Die Lieferungen der M&S Armaturen GmbH (nachfolgend: Verkäufer) erfolgen nur zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Von diesen abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, soweit sie diesen Bedingungen entgegenstehen. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers werden spätestens mit der Annahme des vom Käufer (bei Bestellung) abgegebenen Angebots zum Vertragsbestandteil.

  1. Angebot und Vertragsabschluss
  2. a) Die Warengebote des Verkäufers sind unverbindlich. Mit Abschluss der Bestellung des Kunden im Online-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab. Eine ausdrückliche Angebotsannahme kommt erst zustande, wenn der Verkäufer ausdrücklich die Annahme des Kaufangebotes erklärt oder wenn die Ware ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung ausgesondert und an den Kunden versandt wird.
  3. b) Es gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preis, zuzüglich der in den Rechnungen offen auszuweisenden Steuern, soweit sie gesonderten Vereinbarungen nicht entgegenstehen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils angegebenen Versandkosten.
  4. c) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich der Verkäufer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  5. Pflichten des Bestellers
  6. a) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Kaufpreis während des Verzuges in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt der vorgenannte Zinssatz 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  7. b) Befindet sich der Besteller mit der Annahme in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen.
  8. Nutzungsbedingungen Online-Shop
  9. a) Der Besteller hat neben Direktbestellungen die Möglichkeit, ein eigenes Nutzerkonto anzulegen und sich somit als Kunde im Handelssystem des Verkäufers registrieren zu lassen.

Die zur Erstellung des Nutzerkontos erforderlichen Daten sind vom Nutzer vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

  1. b) Mit dem Login und dem damit verbundenen Akzeptieren der AGB und der Datenschutzerklärung des Online Shops, verpflichtet sich der Online Shop Nutzer seine Zugangsdaten (Kundenummer und zugeteiltes Passwort) nicht an Dritte weiterzugeben.
  2. c) Der Online-Shop-Nutzer hat die Verpflichtung, die Firma M&S Armaturen GmbH unverzüglich zu unterrichten, falls ein Mitarbeiter, dem die Zugangsdaten bekannt waren, die Firma des Online Shop Nutzers verlässt. In diesem Fall teilt die M&S Armaturen GmbH der entsprechenden Firma neue Zugangsdaten zu.
  3. Zahlung

5.1 Die Rechnungsbeträge sind durch Banklastschrift oder gemäß den Konditionen des Verkäufers auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu zahlen. Auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Zahlungsfristen, insbesondere auch für die Fristberechnung bei Skontoabzügen, beginnen mit Rechnungserhalt. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, sofern keine bereits fälligen Rechnungen zu begleichen sind. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen werden eine Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen.

5.2 Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann der Verkäufer auch schon vor erfolgter Lieferung Sicherheitsleistung verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, vereinbarte Zahlungs- oder Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Bestellers auftreten. Verweigert der Besteller die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann der Verkäufer von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.3 Mitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nur bei Vorlage einer hierzu bestehenden Legitimation berechtigt.

  1. Lieferung

6.1 Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch den Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen. Rollgelder am Empfangsort, Flächenfracht sowie die Mehrfracht bei Expressgut und Luftfrachtsendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Frachtvergütungen bei Selbstabholungen des Bestellers werden nach dem für den Verkäufer jeweils günstigsten Frachttarif berechnet.

6.2 Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei der Absendung im Lieferwerk oder Lager festgestellte Gewicht maßgebend.

6.3 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich, unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden.

6.4 Vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben dem Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse länger als drei Monate andauern. Davon unabhängig ist das Recht des Verkäufers, die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferungen nicht verweigert werden. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/Teillieferung oder

vollständiger oder teilweiser Nichtlieferung sind Schadensersatzansprüche auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

  1. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestellten Dritten auf den Kunden über. Die Übergabe beginnt zeitgleich mit dem Verladevorgang. Der Besteller trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransportes sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes.

  1. Mängelhaftung

8.1 Erkennbare Mängel sind unverzüglich i.S.d. § 377 HGB, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort dem Verkäufer anzuzeigen. Proben der beanstandeten Lieferung sind einzusenden. Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller – sofern nicht anders vereinbart – nur Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) der beanstandeten Lieferung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Lieferungen im Rahmen der Mängelbeseitigung gilt die vereinbarte Mängelhaftung.

8.2 Der Verkäufer haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

Der Verkäufer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
  • aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. a) Verletzt der Verkäufer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, „Kardinalpflichten“.
  2. b) Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
  3. c) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8.3 Die anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, gilt die Regelung der vereinbarten Mängelhaftung entsprechend. Es obliegt allein dem Besteller, etwaige Schutzrechte Dritter, z.B. Anwendungspatente, und gesetzliche Vorschriften bei Verarbeitung der Lieferung einzuhalten.

8.4.1 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung

von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller jeweils offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten bzw. bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch einfache Erklärungen geltend zu machen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung und auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verbindung oder Vermischung mit Material, das dem Verkäufer nicht gehört, erwirbt der Verkäufer stets Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Besteller gilt in diesem Falle insoweit als Verwahrer für den Verkäufer. Erwirbt der Verkäufer bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller ihm bereits jetzt den nach Satz 4 bestimmten Miteigentumsanteil.

9.2 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Verkäufers stehenden Lieferung ist unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Besteller tritt dem die Abtretung annehmenden Verkäufer schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab. Für den Fall, dass die Lieferung vom Besteller zusammen mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung.

9.3 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, im Fall der Ziffer 4.2, eines Scheck- oder Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende, abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert vom Verkäufer anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, nach seiner Wahl die ihm gegebenen Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung des Verkäufers um 20% übersteigt.

9.4 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Verkäufer vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Der Verkäufer ist berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an den Verkäufer mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlung gestattet wird, kein Rücktritt vom Vertrag.

  1. Schlussbestimmungen

10.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht

berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

10.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und/oder einem Urkundenprozess ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Friedeburg, soweit nichts anderes vereinbart wird.

10.3 Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

FRIEDEBURG, September 2021

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